Vielmehr entfaltet sie ihre Rechtswirkung erst nach Ablauf der Betreibungsferien ( BGE 121 III 284 E. 2b S. 285 mit Hinweisen). Diese Auffassung hat das Bundesgericht letztmals in BGE 127 III 173 (E. 3b S. 176) bestätigt. Es trifft zwar zu, dass gegen diese Rechtsprechung in der Lehre teilweise Kritik erwachsen ist: So wird die Meinung vertreten, eine in Verletzung von Art. 56 SchKG vorgenommene Betreibungshandlung sei generell anfechtbar resp. nichtig (Anfechtbarkeit: Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1997, N. 7 zu Art. 56 SchKG; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 1984, § 13 N. 22;