80 Abs. 1 OG) angebracht und innert Frist sind keine Vernehmlassungen eingegangen. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zustellung des Zahlungsbefehls während den Osterbetreibungsferien verstosse gegen Art. 56 Ziff. 2 SchKG. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse diese Betreibungshandlung als anfechtbar angesehen und der Zahlungsbefehl aufgehoben werden. 2.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist eine während den Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlung weder nichtig noch anfechtbar. Vielmehr entfaltet sie ihre Rechtswirkung erst nach Ablauf der Betreibungsferien ( BGE 121 III 284 E. 2b S. 285 mit Hinweisen).