1. In der Betreibung Nr. ... wurde X.________ am 17. April 2004 der Zahlungsbefehl zugestellt. Dagegen erhob er Beschwerde an das Bezirksgericht Hinwil, als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, und verlangte die Aufhebung des Zahlungsbefehls. Zur Begründung brachte X.________ vor, die Zustellung während den Betreibungsferien verstosse gegen Art. 56 SchKG. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Mai 2004 in der Hauptsache ab, stellte indes fest, dass die mit der Zustellung des Zahlungsbefehls verbundenen Fristen erst am 20. April 2004 zu laufen begonnen haben.