{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-118-2004_2004-07-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=14.07.2004&to_date=14.07.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=7&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-07-2004-7B-118-2004&number_of_ranks=12", "Checksum": "67f0f4af309b21de041e4ebc1e655a4e"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["7B.118/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 14.07.2004 7B.118/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 14.07.2004 7B.118/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 14.07.2004 7B.118/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:49:23", "Checksum": "d274a866766eb66ede7f27eeec8f2403", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 14.07.2004 7B.118/2004\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.118/2004 /bnm\nUrteil vom 14. Juli 2004\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Escher, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiberin Scholl.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nObergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.\nGegenstand\nZustellung eines Zahlungsbefehls,\nSchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 3. Juni 2004.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nIn der Betreibung Nr. ... wurde X.________ am 17. April 2004 der Zahlungsbefehl zugestellt. Dagegen erhob er Beschwerde an das Bezirksgericht Hinwil, als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, und verlangte die Aufhebung des Zahlungsbefehls. Zur Begründung brachte X.________ vor, die Zustellung während den Betreibungsferien verstosse gegen Art. 56 SchKG. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Mai 2004 in der Hauptsache ab, stellte indes fest, dass die mit der Zustellung des Zahlungsbefehls verbundenen Fristen erst am 20. April 2004 zu laufen begonnen haben. Einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, am 3. Juni 2004 vollumfänglich ab.\nX.________ gelangt mit Beschwerde vom 16. Juni 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt erneut die Aufhebung des Zahlungsbefehls.\nDie Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht und innert Frist sind keine Vernehmlassungen eingegangen.\n2.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die Zustellung des Zahlungsbefehls während den Osterbetreibungsferien verstosse gegen Art. 56 Ziff. 2 SchKG. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse diese Betreibungshandlung als anfechtbar angesehen und der Zahlungsbefehl aufgehoben werden.\n2.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist eine während den Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlung weder nichtig noch anfechtbar. Vielmehr entfaltet sie ihre Rechtswirkung erst nach Ablauf der Betreibungsferien (\nBGE 121 III 284 E. 2b S. 285 mit Hinweisen). Diese Auffassung hat das Bundesgericht letztmals in\nBGE 127 III 173 (E. 3b S. 176) bestätigt. Es trifft zwar zu, dass gegen diese Rechtsprechung in der Lehre teilweise Kritik erwachsen ist: So wird die Meinung vertreten, eine in Verletzung von\nArt. 56 SchKG vorgenommene Betreibungshandlung sei generell anfechtbar resp. nichtig (Anfechtbarkeit: Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1997, N. 7 zu\nArt. 56 SchKG; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 1984, § 13 N. 22; Nichtigkeit: Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 2003, § 11 N. 35). Ein anderer Teil der Lehre differenziert die jeweilige Folge (aufgeschobene Wirkung - Anfechtbarkeit - Nichtigkeit) nach Art der Betreibungshandlung. Dabei herrscht zumindest insoweit Übereinstimmung mit dem Bundesgericht, als dass bei Zustellung des Zahlungsbefehls während den Betreibungsferien überwiegend von einer bloss aufgeschobenen Wirkung ausgegangen wird (Thomas Bauer, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, N. 54 f. zu\nArt. 56 SchKG; Hugo Wyssen, Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand, Diss. Basel 1995, S. 125; Nicolas Jeandin, Fristen, Betreibungsferien und Rechtsstillstand, SJK 518 (1999), S. 20 f.; Albert Killer, Betreibungsferien und Rechtsstillstand, BlSchK 1966 S. 13 f.).\n2.2 Gründe, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, bestehen - insbesondere bezüglich der hier strittigen Zustellung eines Zahlungsbefehls während den Betreibungsferien - nicht. Da der Schuldner, ohne einen Rechtsverlust zu gewärtigen, den Ablauf der Betreibungsferien ohne tätig werden zu müssen abwarten kann, ist sein Interesse an einem ungestörten Verbringen der religiösen Feiertage ausreichend gewahrt. Öffentliche (religiöse) Interessen werden durch die Zustellung eines Zahlungsbefehls an einen Schuldner während den Betreibungsferien nicht tangiert: Nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre dient\nArt. 56 Ziff. 2 SchKG nämlich vor allem den Interessen des Schuldners (\nBGE 127 III 173 E. 3b S. 176; Thomas Bauer, a.a.O., N. 13 zu\nArt. 56 SchKG; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 1999, N. 23 ff. zu\nArt. 56 SchKG; Hugo Wyssen, a.a.O., S. 5; Nicolas Jeandin, a.a.O, S. 14; a.M.: Fritzsche/ Walder, a.a.O., § 13 N. 22).\n3.\nDamit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 14. Juli 2004\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:"}