Im Übrigen haben die Beschwerdeführer keinerlei Belege eingereicht, um darzutun, dass die Berechnung des Existenzminimums und die daraus ermittelte monatliche Lohnpfändung von Fr. 840.-- unrichtig sei. Da kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, und es bleibt den Beschwerdeführern nichts anderes übrig, als eine Revision der Pfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG zu verlangen, falls sie über Beweismittel verfügen, um ihre (blossen) Behauptungen zu belegen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: