Im Weiteren legen die Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde mit ihrem Entscheid gegen Bundesrecht verstossen bzw. ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1). Im Übrigen haben die Beschwerdeführer keinerlei Belege eingereicht, um darzutun, dass die Berechnung des Existenzminimums und die daraus ermittelte monatliche Lohnpfändung von Fr. 840.-- unrichtig sei.