Es treffe auch nicht zu, dass es sich bei der Versicherung Z.________ um eine Lebensversicherung handle, sondern um eine Versicherung, die notwendig sei, wenn man Besitzer einer Eigentumswohnung sei. Ausserdem könne es auch nicht sein, dass die Autoversicherung einen Bestandteil der Fahrt zur Arbeit sei, denn dieser Betrag reiche ja nicht aus, um damit noch eine Versicherung zu begleichen. Insoweit die Beschwerdeführer mit ihren Einwendungen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Frage stellen, so können sie nicht gehört werden, denn die erkennende Kammer ist an diese Feststellungen gebunden (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286