Bei zusätzlichen Kosten obliege es auch hier den Beschwerdeführern, eine Anpassung des Existenzminimums beim Betreibungsamt zu beantragen. Daraus hat die Vorinstanz geschlossen, der Betrag von Fr. 150.-- sei somit einzig für andere, unbedingt notwendige Versicherungen und Diverses eingesetzt worden. Aus den Akten gehe hervor, dass bei der Aufnahme des Pfändungsprotokolls ein Betrag von Fr. 488.40 für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung angegeben worden sei, d.h. rund Fr. 41.-- pro Monat. Der für allgemeine Versicherungen und Diverses eingesetzte Betrag von Fr. 150.-- reiche somit aus, um die Hausratversicherung zu bezahlen.