Dieser bestehe aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlichrechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten (vgl. die Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG, in: BlSchK 2001 S. 14 ff.). In tatsächlicher Hinsicht hat die Aufsichtsbehörde festgestellt, aus den Akten gehe hervor, dass die Krankenkassenprämien bei der Berechnung berücksichtigt worden seien und zwar unter "cotisations sociales" (Fr. 188.-- und Fr. 185.30). Sollten sich die Prämien erhöht haben, obliege es den Beschwerdeführern, dies beim Betreibungsamt geltend zu machen.