Besitze der Schuldner ein eigenes von ihm bewohntes Haus (oder Wohnung), so sei an Stelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser bestehe aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlichrechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten (vgl. die Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG, in: BlSchK 2001 S. 14 ff.).