_ nicht um eine Lebensversicherung, sondern um die Amortisation der Wohnung, die jeden Monat bezahlt werden müsse. Die Aufsichtsbehörde fährt fort, Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar seien, könnten soweit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig seien (Art. 93 Abs. 1 SchKG).