Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführer rügten, der für allgemeine Versicherungen eingesetzte Betrag von Fr. 150.-- reiche nicht aus, um alle Versicherungen (Autoversicherung, Krankenkasse, Hausratversicherung, usw.) zu bezahlen. Zudem handle es sich bei den Prämien der Versicherung Z.________ nicht um eine Lebensversicherung, sondern um die Amortisation der Wohnung, die jeden Monat bezahlt werden müsse.