A. Am 8. Juni 2006 hat das Betreibungsamt A.________ in der Betreibung Nr. 1 das Existenzminimum von X.________ und Y.________ neu berechnet und eine Lohnpfändung von Fr. 840.-- pro Monat verfügt. B. Am 15. Juni 2006 reichten X.________ und Y.________ gegen diese Verfügung bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 6. Juli 2006 wurde das Rechtsmittel abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 haben X.________ und Y.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.