Im Weiteren sind auch die Ausführungen zur Herabsetzung des Mietzinses des Schuldners auf Fr. 1'400.-- unzulässig. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die untere Aufsichtsbehörde habe in diesem Punkt die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben, auch wenn dies im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses nicht zum Ausdruck gekommen sei. Insoweit könne die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rekursverfahren auch nicht (mehr) darauf zurückkommen. Das gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, umso mehr als die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern das Obergericht mit seiner Begründung gegen Bundesrecht verstossen haben soll ( Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1).