Auf das Vorbringen kann somit nicht eingetreten werden. Das Gleiche gilt auch für den Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Nettoeinkommen des Schuldners von Fr. 3'459.30 im Dezember 2004 sowie für die polizeilichen Ermittlungen betreffend die Leistung der Arbeitslosenversicherung von "zirka" Fr. 3'564.--. Diese Kritik kann nicht gehört werden, denn neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden ( Art. 79 Abs. 1 OG). 2.2 Im Weiteren sind auch die Ausführungen zur Herabsetzung des Mietzinses des Schuldners auf Fr. 1'400.-- unzulässig.