Unter Bezugnahme auf BGE 114 III 12 führt die Beschwerdeführerin aus, im Entscheid des Obergerichts vom 24. Juli 2005 sei mit keinem Wort die Überprüfung des Einkommens der Ehefrau erwähnt worden. Mit diesem Einwand widerspricht die Beschwerdeführerin der tatsächlichen - und für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Feststellung, dass keine Hinweise bestehen, wonach das Einkommen der Ehefrau nicht überprüft worden sei. Auf das Vorbringen kann somit nicht eingetreten werden.