Insoweit sei der Einwand der Beschwerdeführerin unbegründet. Im Weiteren sei es zwar zutreffend, dass das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdegegners im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt sei, doch könne die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten; in der Pfändungsurkunde jedenfalls sei das fragliche Einkommen aufgeführt. Hinweise dafür, dass es nicht überprüft worden sein soll, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rekursschrift andeute, lägen nicht vor. Unter Bezugnahme auf BGE 114 III 12 führt die Beschwerdeführerin aus, im Entscheid des Obergerichts vom 24. Juli 2005 sei mit keinem Wort die Überprüfung des Einkommens der Ehefrau erwähnt worden.