Dass es exakt Fr. 2'300.-- sein sollen, die der Beschwerdegegner an Einkommen erziele, habe die untere Aufsichtsbehörde im angefochtenen Beschluss nicht erwogen; explizit habe sie von "knapp Fr. 2'300.--" gesprochen, was sich im Übrigen (als Durchschnittswert über die Monate Dezember 2004 bis April 2005) aus den bei den Akten liegenden Abrechnungen der Arbeitslosenkasse ergebe und auf welche bereits das Bezirksgericht Winterthur hingewiesen habe. Insoweit sei der Einwand der Beschwerdeführerin unbegründet.