2. 2.1 Das Obergericht führt aus, in Bezug auf die Einkommen mache die Beschwerdeführerin geltend, es werde im Urteil der unteren Aufsichtsbehörde lediglich das Einkommen des Beschwerdegegners erwähnt, nicht aber das Einkommen der Ehefrau, weshalb dieses offensichtlich auch nicht überprüft worden sei. Es erscheine "sehr unglaublich", dass das Einkommen (des Beschwerdegegners) von Fr. 2'300.-- genau auf Franken und Rappen derjenige Betrag sei, welcher in der Pfändungsurkunde deklariert sei. Dass es exakt Fr. 2'300.-- sein sollen, die der Beschwerdegegner an Einkommen erziele, habe die untere Aufsichtsbehörde im angefochtenen Beschluss nicht erwogen;