Mit Eingabe vom 1. Juli 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich und stellt im Weiteren die gleichen Rechtsbegehren, die sie schon vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebracht hat. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hat bei der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.