Sie beantragte im Wesentlichen, es sei das Betreibungsamt und Y.________ anzuweisen, "sämtliche Belege betreffend Einkommen des Schuldners und dessen Ehefrau dem Gericht zwecks Überprüfung der Pfändung vorzulegen", und es sei im Existenzminimum der Mietzins auf Fr. 1'400.-- herabzusetzen. Mit Beschluss vom 9. Mai 2004 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Der von X.________ dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eingereichte Rekurs hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 24. Juni 2005 wurde das Rechtsmittel abgewiesen. 1.2 Mit Eingabe vom 1. Juli 2005 hat X.___