Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 OG auseinander. Soweit er rügt, es seien ihm verfassungsmässige Rechte verweigert worden, kann er nicht gehört werden, denn solche Rügen sind nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde zulässig (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen). Die weiteren Vorbringen erschöpfen sich in Unmutsäusserungen gegenüber der Justiz und dem Staat. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.