Ein Zusammenhang mit dem vom Betreibungsamt Zürich 9 erstellten Verwertungsprotokoll/Abrechnung (also dem Beschwerdeobjekt) sei jedoch nicht ersichtlich. Sollte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen wollen, die Forderung der Gerichtskasse sei von ihm nicht geschuldet, so würde auch dies ihm nicht weiterhelfen, da der materielle Bestand der Forderung in einem Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden nicht geprüft werden könne. 2.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 OG auseinander.