2. 2.1 Die Vorinstanz stellt fest, soweit nachvollziehbar würden sich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verstösse gegen die Bundesverfassung und einen angeblichen "Willkürprozess" auf ein vor acht Jahren eingeleitetes Strafverfahren beziehen, in welchem am 8. Juli 1999 ein Urteil gefällt worden sei. Ein Zusammenhang mit dem vom Betreibungsamt Zürich 9 erstellten Verwertungsprotokoll/Abrechnung (also dem Beschwerdeobjekt) sei jedoch nicht ersichtlich.