Mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel allfällig sonst verbundene Unannehmlichkeiten hat der Beschwerdeführer als Betreibungsschuldner - wie auch jeder Arbeitnehmer dies tut - hinzunehmen. Seine Beschwerde muss aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, ohne dass sich die erkennende Kammer dazu äussern müsste, inwiefern die anderen Voraussetzungen der Unpfändbarkeit des Automobils im besonderen Fall des Beschwerdeführers erfüllt sein könnten. 3. Das Verfahren der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.