92 SchKG ist das Automobil, das dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und unentbehrlich ist (Abs. 1 Ziffer 1) oder das für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufes notwendig ist (Abs. 1 Ziffer 3). Kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Automobil im Grundsatz weder als "unentbehrlich" ( BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S. 63) noch als "notwendig" ( BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Die kantonale Aufsichtsbehörde hat dazu festgestellt, der Wohnort des Beschwerdeführers sei - wenn auch nicht eben gut - mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen.