1. Im Rahmen der Pfändung seines Einkommens (Arbeitslosenentschädigung) machte X.________ unter anderem geltend, das Benützen eines Privatfahrzeugs sei für die Stellensuche unumgänglich; es sei ihm deshalb eine Pauschale von monatlich Fr. 1'600.-- für die Autobetriebskosten zu belassen. Das Betreibungsamt wie auch die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn wiesen das Begehren ab, rechneten hingegen monatliche Beträge von Fr. 250.-- für Bus und Bahn sowie Fr. 200.-- als Aufwand für die Arbeitssuche zum Grundbetrag hinzu. Gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 5. Juni 2002 hat X.________ Beschwerde eingereicht.