{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-117-2002_2002-08-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=22&from_date=19.08.2002&to_date=07.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=211&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-08-2002-7B-117-2002&number_of_ranks=254", "Checksum": "bb1b370603689276602738dd874383c6"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.117/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 20.08.2002 7B.117/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 20.08.2002 7B.117/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 20.08.2002 7B.117/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:53:08", "Checksum": "0a67196d76a24c29d1f1570e7d0c9ee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 20.08.2002 7B.117/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.117/2002 /min\nUrteil vom 20. August 2002\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBundesrichterin Nordmann, Präsidentin,\nBundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,\nGerichtsschreiber von Roten.\nX.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.\nLohnpfändung, Automobil,\nBeschwerde SchKG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom\n5. Juni 2002.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nIm Rahmen der Pfändung seines Einkommens (Arbeitslosenentschädigung) machte X.________ unter anderem geltend, das Benützen eines Privatfahrzeugs sei für die Stellensuche unumgänglich; es sei ihm deshalb eine Pauschale von monatlich Fr. 1'600.-- für die Autobetriebskosten zu belassen. Das Betreibungsamt wie auch die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn wiesen das Begehren ab, rechneten hingegen monatliche Beträge von Fr. 250.-- für Bus und Bahn sowie Fr. 200.-- als Aufwand für die Arbeitssuche zum Grundbetrag hinzu. Gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 5. Juni 2002 hat X.________ Beschwerde eingereicht. Der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt er sinngemäss, ihm die verlangte Pauschale von Fr. 1'600.-- zuzugestehen. Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.\n2.\nDie vom Beschwerdeführer geltend gemachten Autobetriebskosten können nur dann in der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden, wenn das betreffende Automobil selbst unpfändbar ist (vgl. Urteile der erkennenden Kammer B.294/1994 vom 28. Oktober 1994, E. 4, BlSchK 59/1995 S. 69 f., und vom 5. Juni 1979, BlSchK 48/1984 S. 3). Unpfändbar im Sinne von\nArt. 92 SchKG ist das Automobil, das dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und unentbehrlich ist (Abs. 1 Ziffer 1) oder das für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufes notwendig ist (Abs. 1 Ziffer 3). Kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Automobil im Grundsatz weder als \"unentbehrlich\" (\nBGE 106 III 104 S. 107;\n108 III 60 E. 3 S. 63) noch als \"notwendig\" (\nBGE 104 III 73 E. 2 S. 75;\n110 III 17 E. 2b S. 18). Die kantonale Aufsichtsbehörde hat dazu festgestellt, der Wohnort des Beschwerdeführers sei - wenn auch nicht eben gut - mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers verkehrt der Bus von Kienberg nach Gelterkinden gemäss amtlichem Kursbuch werktags mehr als bloss in Stundenintervallen und sind die grösseren Ortschaften wie Basel, Olten, Zürich, Solothurn und Aarau von Kienberg aus mit Bus und Bahn bei guten Verbindungen in weniger als einhundert Minuten erreichbar. Da die ersten Busse ab Kienberg bereits vor sechs Uhr in der Frühe abgehen, kann der Beschwerdeführer auch Vorstellungstermine am Morgen wahrnehmen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind die klimatischen Bedingungen in den Randzeiten des Tages zudem derart, dass der Beschwerdeführer frisch und gut gekleidet bei den Firmen eintreffen wird. Mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel allfällig sonst verbundene Unannehmlichkeiten hat der Beschwerdeführer als Betreibungsschuldner - wie auch jeder Arbeitnehmer dies tut - hinzunehmen. Seine Beschwerde muss aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, ohne dass sich die erkennende Kammer dazu äussern müsste, inwiefern die anderen Voraussetzungen der Unpfändbarkeit des Automobils im besonderen Fall des Beschwerdeführers erfüllt sein könnten.\n3.\nDas Verfahren der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 20. August 2002\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}