1. 1.1 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie teilweise gutgeheissen. 1.2 Der Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 30. Juni 2006 wird insoweit aufgehoben, als er den Notbedarf für die Zeit vom Vollzug der Pfändung Nr. 4 des Betreibungsamtes A.________ an bis und mit März 2006 betrifft; der Notbedarf der Beschwerdeführerin für diese Zeit wird auf Fr. 3'116.-- pro Monat festgesetzt und die Pfändungsurkunde entsprechend abgeändert.