es erscheine als angemessen, der Beschwerdeführerin weiterhin Fr. 1'000.-- zuzugestehen. Das Betreibungsamt bringt in seiner Vernehmlassung nichts vor, was daran etwas zu ändern vermöchte. 4. Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten insofern aufzuheben, als das Obergericht der Beschwerdeführerin die beantragte Erhöhung des Grundbetrags von Fr. 750.-- auf Fr. 1'000.-- erst mit Wirkung ab 1. April 2006 gewährt hat, und das vom Betreibungsamt für den Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs ermittelte Existenzminimum ist um Fr. 250.-- zu erhöhen. Das Betreibungsamt wird der Beschwerdeführerin den entsprechenden Betrag auszuzahlen haben. Demnach erkennt die Kammer: