3.2 Die Gegebenheiten, die das Obergericht dazu führten, der Beschwerdeführerin einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'000.-- zuzugestehen, bestanden nach dessen Darlegungen bereits im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs. Die Vorinstanz nennt keine Gründe, die eine Erhöhung des Grundbetrags von Fr. 750.-- auf Fr. 1'000.-- erst mit Wirkung ab 1. April 2006 zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr erklärt sie ausdrücklich, dass die Verhältnisse es nicht rechtfertigten, in Abweichung von früheren Pfändungen, wo Fr. 1'000.-- eingesetzt worden seien, den Grundbetrag zu reduzieren; es erscheine als angemessen, der Beschwerdeführerin weiterhin Fr. 1'000.-- zuzugestehen.