Hier, wo der Partner keinen Lohn im eigentlichen Sinn, sondern allein AHV- und Ergänzungsleistungen beziehe, erscheine es als den Umständen nicht angemessen, der Beschwerdeführerin lediglich das Minimum des hälftigen Konkubinatsbetrages zuzugestehen. Angesichts des Alters von Z.________ und der Tatsache, dass dessen Einkünfte im Vergleich zu denjenigen der Beschwerdeführerin gering seien, sei dieser weiterhin ein Grundbetrag von Fr. 1'000.-- im Monat zu belassen. 3.2 Die Gegebenheiten, die das Obergericht dazu führten, der Beschwerdeführerin einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'000.-- zuzugestehen, bestanden nach dessen Darlegungen bereits im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs.