Ob es sich um ein Konkubinatsverhältnis oder um eine blosse Wohnpartnerschaft bzw. um eine Zweckgemeinschaft handle, wie die Beschwerdeführerin geltend mache, könne offen bleiben. Nach der Praxis sei im Falle eines beidseitig verdienenden kinderlosen Konkubinatspaares dem Schuldner mindestens der hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar oder zwei andere in dauernder Haushaltgemeinschaft lebende erwachsene Personen (Fr. 1'550.--) zu belassen. Hier, wo der Partner keinen Lohn im eigentlichen Sinn, sondern allein AHV- und Ergänzungsleistungen beziehe, erscheine es als den Umständen nicht angemessen, der Beschwerdeführerin lediglich das Minimum des hälftigen Konkubinatsbetrages zuzugestehen.