3. 3.1 Den bei ihm eingereichten Rekurs hat das Obergericht unter anderem insofern gutgeheissen, als es dafür hält, es sei der Beschwerdeführerin statt der vom Betreibungsamt (im Gegensatz zu früheren Pfändungen) eingesetzten Fr. 750.-- ein Grundbetrag von Fr. 1'000.-- zuzugestehen. Es weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit Z.________, einem von der AHV und Ergänzungsleistungen von monatlich insgesamt Fr. 3'030.-- lebenden 73-jährigen Rentner, zusammenwohne. Ob es sich um ein Konkubinatsverhältnis oder um eine blosse Wohnpartnerschaft bzw. um eine Zweckgemeinschaft handle, wie die Beschwerdeführerin geltend mache, könne offen bleiben.