Die Beschwerdegegner (Staat B.________ und Gemeinde A.________) haben sich nicht vernehmen lassen. 2. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was rechtfertigen könnte, die Pfändungsurkunde nichtig zu erklären. Gründe für eine solche Anordnung sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung der Pfändung verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.