Sodann beantragt sie, ihr mit Wirkung schon ab 1. September 2005 (d.h. vom Zeitpunkt des Vollzugs der strittigen Pfändung an) einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'000.-- zuzugestehen, so dass ihr für sieben Monate (September 2005 bis März 2006) der Differenzbetrag von insgesamt Fr. 1'750.-- nachzuzahlen sei. Daneben erklärt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, sie anerkenne den von der Vorinstanz für die Zeit ab 1. April 2006 als Notbedarf festgesetzten Betrag von Fr. 2'756.40. In seinem Aktenüberweisungsschreiben hat das Obergericht auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Das Betreibungsamt A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner (Staat B._____