Mit einer vom 12. Juli 2006 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie macht geltend, dass mit der Pfändung in ihr Existenzminimum eingegriffen werde, weshalb zu prüfen sei, ob die Pfändungsurkunde nicht nichtig sei. Sodann beantragt sie, ihr mit Wirkung schon ab 1. September 2005 (d.h. vom Zeitpunkt des Vollzugs der strittigen Pfändung an) einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'000.-- zuzugestehen, so dass ihr für sieben Monate (September 2005 bis März 2006) der Differenzbetrag von insgesamt Fr. 1'750.-- nachzuzahlen sei.