Am 30. Juni 2006 beschloss dieses, dass in teilweiser Gutheissung des Rekurses der Notbedarf von X.________ mit Wirkung ab 1. April 2006 auf monatlich Fr. 2'756.40 festgesetzt und die erstinstanzliche Gebührenauflage aufgehoben werde. Die Abänderung beruht unter anderem auf der Zusprechung eines Grundbetrags von Fr. 1'000.--. X.________ nahm diesen Entscheid am 4. Juli 2006 in Empfang. Mit einer vom 12. Juli 2006 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.