Die von X.________ unter anderem mit dem (sinngemässen) Begehren um Berücksichtigung eines Grundbetrags von Fr. 1'000.-- gegen diese Pfändung erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht C.________ (I. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 1. Dezember 2005 ab. Gleichzeitig wurde X.________ eine Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- auferlegt. X.________ zog diesen Entscheid an das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde) weiter. Am 30. Juni 2006 beschloss dieses, dass in teilweiser Gutheissung des Rekurses der Notbedarf von X.__