1. Am 22. August 2005 vollzog das Betreibungsamt A.________ gegenüber X.________ in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 (beide Staat B.________ und Gemeinde A.________) sowie Nr. 3 (Politische Gemeinde A.________) eine Einkommenspfändung (Pfändungs-Nr. 4). Es legte das Existenzminimum auf Fr. 2'866.--, mit Wirkung ab 1. April 2006 auf Fr. 2'366.-- fest. Die Differenz wurde damit begründet, dass X.________ vom 1. April 2006 an Wohnkosten von nur noch Fr. 1'000.-- statt Fr. 1'500.-- im Monat zugestanden würden. Als Grundbetrag setzte das Betreibungsamt unter Hinweis auf den Ansatz für Konkubinatspaare Fr. 750.-- ein. Die von X.__