Zürich 1978, S. 190). 4.4 Was die Auflösung und Liquidation der Gemeinderschaft anbelangt, so hat die Aufsichtsbehörde keine Erwägungen zu den notwendigen Rechtsvorkehren des Betreibungsamtes getroffen (vgl. dazu Bisang, a.a.O., S. 186 f. sowie S. 193 ff. zum weiteren Vorgehen zur Durchführung der Verwertung). In der Tat sind hierfür die für die Gemeinderschaft massgebenden Vorschriften zu beachten, d.h. die für die einfache Gesellschaft geltenden Grundsätze heranzuziehen (Lehmann/Hänseler, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., N. 1 ff. zu Art. 346, mit Hinweisen; Bisang, a.a.O., S. 193).