30 I 178 S. 179). 4.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass die Aufsichtsbehörde festgehalten hat, das Betreibungsamt habe zur Vornahme der Erbteilung - d.h. zur Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft - die hierfür massgebenden Vorschriften zu beachten (vgl. Art. 10 Abs. 2 zweiter Satzteil VVAG) und an die nach Art. 609 ZGB zuständige Behörde zu gelangen (Art. 12 zweiter Satz VVAG; Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, Diss. Zürich 1978, S. 190).