dettes et la faillite, N. 52 zu Art. 132). Die Aufsichtsbehörde ist vorliegend zum Schluss gekommen, dass nicht die Versteigerung der Anteilswerte als solche, sondern die Auflösung der Erbengemeinschaft und der Gemeinderschaft des Beschwerdeführers und die Verwertung des Gemeinschaftsvermögens sachgerecht sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang Bundesrecht, insbesondere durch die Anordnung das ihr eingeräumte Ermessen gesetzwidrig ausgeübt habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG; BGE 96 III 10 E. 2 S. 16 ; 30 I 178 S. 179).