132 SchKG zur Bestimmung des Verwertungsverfahrens berufenen Aufsichtsbehörde nur zwei Verwertungsarten zur Verfügung stellt: sie kann verfügen, dass das gepfändete Anteilsrecht als solches zu versteigern sei, oder dass die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll ( BGE 74 III 82 S. 83; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 52 zu Art. 132).