, kann er nicht gehört werden, da Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde einzig Verfügungen der Betreibungsbehörden sein können ( Art. 17 Abs. 1 SchKG). 4.2 Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er übergeht, dass Art. 10 Abs. 2 VVAG der gemäss Art. 132 SchKG zur Bestimmung des Verwertungsverfahrens berufenen Aufsichtsbehörde