Daher können die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Pfändung der Liquidationsanteile nicht mehr gehört werden. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang vergeblich auf die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen, insbesondere der Pfändung hin. Von einer fehlenden Individualisierung des gepfändeten Liquidationsanteils der Erbengemeinschaft (nämlich "E.________") kann keine Rede sein. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen Eintragungen im Handelsregister wendet (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. n, Art. 112b-112d HRegV), kann er nicht gehört werden, da Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde einzig Verfügungen der Betreibungsbehörden sein können ( Art.