4. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). 4.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Er verkennt, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig der in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VVAG getroffene Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsart der gepfändeten Liquidationsanteile ist. Daher können die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Pfändung der Liquidationsanteile nicht mehr gehört werden.