3. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist der in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VVAG getroffene Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsart der gepfändeten Liquidationsanteile. Der Beschwerdeführer als Mitanteilhaber ist zur Beschwerde gegen die vorliegende, die Verwertungsart bestimmende Anordnung legitimiert ( BGE 87 III 97 E. 3 S. 100).