1.2 X.________, Mitanteilhaber am Gemeinschaftsvermögen, hat die Verfügung der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen, insbesondere der Pfändung festzustellen. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2005 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.