Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 ordnete die Aufsichtsbehörde an, dass die Erbengemeinschaft E.________ (verstorben am 29. Juni 1975) und die Gemeinderschaft G.________, mit Sitz in S.________, unter Mitwirkung des zuständigen Regierungsstatthalters aufzulösen und zu liquidieren seien. 1.2 X.________, Mitanteilhaber am Gemeinschaftsvermögen, hat die Verfügung der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen, insbesondere der Pfändung festzustellen.